Praxisgemäss hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2; 119 IV 25 E. 2a). In casu haben die beiden Beschuldigten aus nichtigem Anlass und aus heiterem Himmel das Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten an den Körper traktiert, welche offensichtlich auf eine Verletzung des Betroffenen ausgerichtet gewesen sind.