Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Unterlagen ohne Zweifel zu verwerfen. So sind im Notfall-Bericht des Kantonsspitals Bruderholz folgende Diagnosen aufgelistet: Contusio capitis, Kontusion Mittelgesicht, HWS, Schürfwunde Schläfe links, Augenbraue links, Nase. Diese Prellungen bzw. Quetschungen, das Schleudertrauma und die Schürfwunden haben zu einer zweitägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Praxisgemäss hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3;