Der Beschuldigte A.____ macht zwar geltend, der Angegriffene habe ihn ebenfalls geschlagen, allerdings sind im Gegensatz zum Opfer bei den beiden Angreifern keine Verletzungen dokumentiert, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das Opfer wirklich aktiv gewehrt hätte, nachdem dieses offenbar über Erfahrungen im Kampfsport verfügt. In der Folge ist zusammen mit der Vorinstanz von einer einseitigen Einwirkung auf den Körper des Opfers durch die beiden Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte B.____ bemängelt sodann, dass die objektive Tatbestandsvoraussetzung der einfachen Körperverletzung nicht vorgelegen habe. Auch dieses Argument ist gestützt auf die