Sowohl die Umklammerung als auch das Wegstossen stellen reine Verteidigungshandlungen dar. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn das Opfer zurückgeschlagen hätte, was aber nicht nachgewiesen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausdrücklich eingestanden hat, dass sich das Opfer ihm gegenüber nicht gewehrt habe (Protokoll KG S. 10). Der Beschuldigte A.__