Ganz im Gegenteil ist – wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 3.1.2) – davon auszugehen, dass sich das Opfer lediglich defensiv gegen die Schläge und Tritte der beiden Beschuldigten zu schützen versucht hat. Aus dem Umstand, wonach sich das Opfer gegen die körperlichen Übergriffe der beiden Beschuldigten allenfalls in dem Sinne passiv gewehrt hat, als es diese umklammert und weggestossen hat, ist nicht auf eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zu schliessen, woraus die Qualifizierung des inkriminierten Vorfalls als Raufhandel abzuleiten wäre. Sowohl die Umklammerung als auch das Wegstossen stellen reine Verteidigungshandlungen dar.