Aus den Akten ergeben sich keine Beweise für ein Gerangel, wie dies behauptet wird, und dass der Angegriffene sich aktiv gewehrt hätte. Ganz im Gegenteil ist – wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 3.1.2) – davon auszugehen, dass sich das Opfer lediglich defensiv gegen die Schläge und Tritte der beiden Beschuldigten zu schützen versucht hat.