3.1.4 In casu macht bei der konkreten Würdigung des massgeblichen Sachverhalts der Beschuldigte B.____ in erster Linie geltend, dass aufgrund der Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung das Vorliegen eines Angriffs ausgeschlossen sei und vielmehr ein Raufhandel vorgelegen habe, welcher aber nicht angeklagt sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich keine Beweise für ein Gerangel, wie dies behauptet wird, und dass der Angegriffene sich aktiv gewehrt hätte.