Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht likt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB und Art. 134 StGB prinzipiell echte Konkurrenz. Eine Ausnahme von der besagten Regel gibt es nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. gefährdet worden ist. In diesem Fall wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert, was aber in der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 4 ff.