Der Angriff muss den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben, was eine objektive Strafbarkeitsbestimmung darstellt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbestimmung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsde-