134 StGB eine Bestimmung geschaffen hat, die dem in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter Strafe stellt. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht.