3.1.3 Nach Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder eines Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, weshalb er mit Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen hat, die dem in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter Strafe stellt.