C.____zusammenwirkend und ohne Anlass unvermittelt die Fäuste ins Gesicht geschlagen und ihn mit den Füssen getreten haben, wodurch sie zumindest in Kauf genommen haben, diesen zu verletzen. Es ist des Weiteren erstellt, dass das Opfer vergeblich versucht hat, sich zu schützen, und dass es sich infolge der Schläge und Tritte diverse Verletzungen im Gesicht zugezogen hat. Aufgrund des Beweisergebnisses ist ausserdem unzweifelhaft, dass es sich beim inkriminierten Sachverhalt nicht um eine wechselseitige, sondern lediglich um eine einseitige, in feindseliger Willensrichtung begangene tätliche Einwirkung der beiden Beschuldigten auf den Körper des Opfers gehandelt hat.