Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegriffen und auch beide sofort zugeschlagen bzw. getreten hätten (Protokoll KG S. 8 ff.). Unter diesen Umständen verbleibt kein Raum für die Maxime "in dubio pro reo", weshalb vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wonach die beiden Beschuldigten am 10. März 2011, ca. um 01:13 Uhr, in Z.____ C.____zusammenwirkend und ohne Anlass unvermittelt die Fäuste ins Gesicht geschlagen und ihn mit den Füssen getreten haben, wodurch sie zumindest in Kauf genommen haben, diesen zu verletzen.