1153 ff.). Die Vorinstanz hat diese Beweiswürdigung in ihrer Erwägung I.3.1.6 auf den Seiten 17 f. des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Opfers glaubhaft, authentisch und widerspruchsfrei seien, während diejenigen der beiden Beschuldigten widersprüchlich und als blosse Schutzbehauptung erschienen. Dieses Beweisergebnis ist nach Ansicht des Kantonsgerichts gestützt auf die vorgängig aufgelisteten Beweise und Indizien nicht zu beanstanden.