Mit weiterer Eingabe vom 17. Juli 2014 teilte die Staatsanwaltschaft den ausdrücklichen Verzicht auf eine Anschlussberufung betreffend A.____ mit. Mit Schreiben vom 25. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft sodann auf die Möglichkeit einer schriftlichen Berufungsbegründung. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2014 wurde dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt und das entsprechende Gesuch des Beschuldigten A.____ abgewiesen.