D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend B.____ und stellte dabei die folgenden Anträge: Es sei in Anfechtung des Strafmasses gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 21 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen (Ziff. 1), wobei das angefochtene Urteil in seinen restlichen Teilen zu bestätigen sei (Ziff. 2). Mit weiterer Eingabe vom 17. Juli 2014 teilte die Staatsanwaltschaft den ausdrücklichen Verzicht auf eine Anschlussberufung betreffend A.____ mit.