1 SprstG zu einer Busse von CHF 1'200.-- zu verurteilen. Von allen übrigen Vorwürfen der Anklage sei der Beschuldigte hingegen kostenlos freizusprechen, wobei ihm entsprechend des teilweisen Freispruchs eine angemessene Entschädigung für die entsprechenden Verteidigungskosten aus der Staatskasse zu entrichten sei. In seiner Berufungsbegründung vom 21. Oktober 2014 hielt der Beschuldigte B.____ an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Begehren, wonach die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen seien, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.