a SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und wegen einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sowie wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG zu einer Busse von CHF 1'200.-- zu verurteilen.