Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.-- angefochten, nicht jedoch die Anerkennung in der Höhe von CHF 500.--. Schliesslich werde auch die Kostenfolge gemäss Ziffer V.13 des angefochtenen Urteils beanstandet. Gemäss diesen Begehren sei das Urteil wie folgt abzuändern: Es sei der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.