C. Der Beschuldigte B.____ führte in seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 zum Umfang der Berufung Folgendes aus: In Ziffer II.4 des Urteilsdispositivs werde einerseits der Schuldspruch wegen des mehrfachen Angriffs sowie andererseits die Strafe und deren Bemessung angefochten, Letzteres auch in den nicht angefochtenen Schuldpunkten wegen einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe. Des Weiteren werde in Ziffer IV.10 des Urteilsdispositivs die Verurteilung zu einer