der Unterlassung der Nothilfe, des Raufhandels, des Angriffs, der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der versuchten Hehlerei schuldig erklärt und – unter Anrechnung der vom 6. Januar 2011 bis 7. Januar 2011 in Polizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von einem Tag – zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei sechs Monate davon als unbedingte Strafe und die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe auf drei Jahre festgelegt wurden; dies in Anwendung von Art. 128 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB Art. 134 StGB, Art.