{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDiese Gesamtbewertung ist wiederum in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. So berücksichtigt das Kantonsgericht zu Gunsten des Beschuldigten insbesondere, dass dieser die inkriminierten Taten vor seinem 19. Altersjahr in einem relativ\nkurzen und intensiven Zeitraum von ca. zehn Monaten begangen hat, und dass heute eine gewisse Reue vorhanden ist und sich ein Entwicklungsprozess abzeichnet. Namentlich sind beim\nBeschuldigten die Bereitschaft, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, und der Willen,\nsein Leben zu verändern, erkennbar, woraus sich ein Reifeprozess und das Bestreben, sich\nvom deliktischen Verhalten zu lösen, ableiten lässt. Dieser Reifeprozess manifestiert sich zwar\nanlässlich der heutigen Hauptverhandlung weniger stark als beim Mitbeschuldigten A.____,\ndennoch ist die erstmalige Geständigkeit des Beschuldigten B.____ als ein glaubhafter Ausdruck, sich vom früheren Verhalten distanziert zu haben, zu werten. Diese Feststellungen haben nebst der Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer – und trotz der bezüglich den\nStrassenverkehrsdelikten ebenfalls zu gewichtenden Tatsache, wonach der Beschuldigte\nB.____ einen ausserordentlich getrübten administrativen automobilistischen Leumund ausweist,\nindem er bereits am 13. April 2011 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt und nachdem ihm am 16. September 2011 der Führerausweis auf Probe zunächst für vier Monate und\nschliesslich gänzlich entzogen worden ist – eine Strafminderung zur Folge. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Daraus\nergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 30\nMonate teilbedingt abzuweisen ist. Abgesehen davon, dass sich eine solche Straferhöhung als\nnicht schuldangemessen präsentiert, würde sie darüber hinaus auch in Relation zum Verschulden und zur Strafe des Mitbeschuldigten A.____ als zu hoch erscheinen und zudem der zwar\nerst mit Verspätung begonnen aber dennoch günstigen Entwicklung des Beschuldigten B.____\nzuwiderlaufen.\n\n4.3.3 Auch beim Beschuldigten B.____ kann im Gegensatz zum Verfahren vor der Vorinstanz\naufgrund der positiven Entwicklung und der veränderten Lebensumstände und Lebensstrukturen keine schlechte Legalprognose mehr gestellt werden. Der Beschuldigte hat begonnen, sich\nin den Arbeitsprozess zu integrieren, macht zur Zeit ein Praktikum und hat eine Lehrstelle bei\neiner Speditionsfirma ab Sommer in Aussicht. Auch bei ihm kommt hinzu, dass er die Stelle aus\neigenem Antrieb angetreten und offenbar bereits weiterführende Pläne hat, was nebst seiner\nMotivation auf eine gewisse Kontinuität und Stabilität schliessen lässt. Zudem ist auch bei ihm\nder Umstand von Bedeutung, wonach der Beschuldigte offensichtlich einen Reifeprozess\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndurchgemacht hat, eine gewisse Geständigkeit an den Tag legt und in geordneten Verhältnissen mit Zukunftsperspektiven lebt. Infolgedessen muss auch dem Beschuldigten B.____ gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden, bei einer zu bestätigenden Probezeit von drei Jahren. Der Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams\nvon zwei Tagen steht in Anwendung von Art. 51 StGB ebenfalls nichts im Wege. Schliesslich\nsind sowohl die nicht substantiiert angefochtene Busse für die diversen Übertretungen in der\nHöhe von CHF 1'500.-- als auch die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei\nschuldhafter Nichtbezahlung der Busse ohne Weiteres zu bestätigen. Nach Gesagtem ist der\nBeschuldigte B.____ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer bedingten\nFreiheitsstrafe von 21 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse in\nder Höhe von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter\nNichtbezahlung der Busse) zu verurteilen.\n\n5. (…)\n\n6. (…)\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014,\nlautend:\n\n\"I.\n1. A.____ wird der Unterlassung der Nothilfe, des Raufhandels,\ndes Angriffs, der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zur versuchten\nEntwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie der\nversuchten Hehlerei schuldig erklärt und,\n\nunter Anrechnung der vom 6. Januar 2011 bis 7. Januar 2011 in\nPolizeigewahrsam ausgestandenen Zeit von 1 Tag,\n\nverurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von\n15 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von\n3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,\n\n"}