{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAngriff gemäss Anklagepunkt 4 als schwerster Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für diesen Angriff ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten in erster Linie die\nVorgehensweise des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem er zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.____ mitten in der Nacht gegenüber einem zufällig vorbeikommenden Opfer völlig\ngrundlos massive Gewalt angewendet hat. Hinzu kommt, dass das Opfer dabei nicht unerheblich verletzt und bei diesem insbesondere ein andauerndes psychisches Unwohlsein ausgelöst\nworden ist. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er vom Opfer abgelassen hat, als dieses um Hilfe geschrien hat, und zudem bei diesem keine bleibenden körperlichen Schäden\nnachgewiesen sind. Bei den subjektiven Tatkomponenten fallen besonders negativ ins Gewicht\ndie Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich jemanden \"anzustressen\" und etwas\nSpass zu haben, sowie die Bagatellisierungstendenz bzw. die Unverfrorenheit, das Opfer zum\nSündenbock machen zu wollen. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs nach Ziffer 4 der Anklageschrift insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten zu sanktionieren wäre. Nach diesen Erwägungen liegt zudem auf der Hand, dass das\nBegehren des Beschuldigten B.____ nach der Verhängung einer Strafe von lediglich neun bis\n12 Monaten bei einem Schuldspruch gemäss Anklage für alle Delikte zusammen zu verwerfen\nist.\n\nIn einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese hypothetische Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Massgeblich hierbei ist vor allem die zweite Verurteilung wegen Angriffs gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten trotz zahlreicher Hinweise zwar keine physische Beteiligung an der Auseinandersetzung stringent nachzuweisen ist, andererseits ist ihm\nbesonders anzulasten, dass er den brutalen Angriff initiiert und koordiniert und sich auch nicht\ngescheut hat, seine zum Teil minderjährigen Kollegen für seine Bedürfnisse zu instrumentalisieren. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt der Umstand, dass eines der Opfer mit einem Stein erheblich am Kopf verletzt worden ist. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass\nder Beschuldigte einmal mehr ohne Respekt vor den elementaren Rechten der Opfer auf Unversehrtheit seine Gelüste nach Gewalt und in diesem Fall auch nach Rache aufgrund einer\nangeblichen Kränkung ausgelebt hat. Neben der fehlenden Empathie ist ihm auch in diesem\nFall seine krasse Bagatellisierungstendenz vorzuhalten, indem er sich trotz der eindeutigen\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeweislage durchwegs als Opfer darstellt. In Würdigung dieser Erwägungen ist in Bezug auf\nden zweiten Straftatbestand des Angriffs insgesamt wiederum von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Delikte\n(grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand) die Verhängung einer Geldstrafe zwar möglich wäre, angesichts der an den\nTag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen\nZusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen\nauf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Davon ausgenommen\nsind die einfache Verletzung von Verkehrsregeln, das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ohne qualifizierendes Element sowie die fahrlässige Widerhandlung gegen\ndas Bundesgesetz über Sprengstoffe, welche als Übertretungen einzustufen und folglich mit\neiner Busse zu sanktionieren sind. Sowohl im Hinblick auf den Straftatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift – begangen in der Form einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 35 km/h – als auch bezüglich des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (0,88 Promille) nach Ziffer 12\nder Anklageschrift ist bei den objektiven Tatkomponenten namentlich zu würdigen, dass es sich\ndabei um einigermassen gravierende Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung mit einem\nnicht überschaubaren Gefährdungspotential handelt, wobei es eigentlich nur einem Zufall zu\nverdanken ist, dass es dabei nicht zu einem verheerenden Unfall gekommen ist, zumal der Beschuldigte auch bei der Geschwindigkeitsüberschreitung unter beträchtlichem Alkoholeinfluss\n(0,67 Promille) gefahren ist. Andererseits ist aber auch nicht nachgewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer angesichts des jeweiligen Tatzeitpunkts frühmorgens ernstlich gefährdet worden sind. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte\nein rücksichtsloses Verhalten offenbart und sich aus reiner Selbstgefälligkeit über die geltenden\nRegeln hinweggesetzt und damit eine hohe kriminelle Energie sowie eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt hat. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden bei diesen Anklagepunkten als nicht unerheblich, was zu einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe zu führen hat.\n\n"}