{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngung der langen Verfahrensdauer – trotz der ebenfalls zu gewichtenden Tatsache, wonach der\nBeschuldigte A.____ bereits mit Strafbefehlen der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom\n8. Dezember 2009 und 9. Juli 2010 wegen Hehlerei bzw. wegen geringfügigen Diebstahls,\nmehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedenbruchs zu einer bedingt vollziehbaren persönlichen Leistung von vier halben Tagen bzw. zu einer teilbedingt vollziehbaren Busse\nvon CHF 1'400.--, davon CHF 700.-- unbedingt, verurteilt worden ist – eine Strafminderung zur\nFolge. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.\n\n4.2.3 Im Gegensatz zum Verfahren vor der Vorinstanz ist dem Beschuldigten A.____ zudem\naufgrund der positiven Entwicklung und der veränderten Lebensumstände und Lebensstrukturen keine schlechte Legalprognose mehr zu stellen. So ist er zum heutigen Zeitpunkt in den\nArbeitsprozess integriert, nachdem er die Selbständigkeit als Zügelunternehmer aufgegeben\nhat und seit Oktober 2014 in einem gefestigten Arbeitsverhältnis als Chauffeur arbeitet und dabei einen Lohn von CHF 3'800.-- pro Monat verdient. Hinzu kommt, dass er die Arbeitsstelle aus\neigenem Antrieb angetreten hat und offenbar damit zufrieden ist, was nebst seiner Motivation\nauf eine gewisse Kontinuität und Stabilität schliessen lässt. Gleichermassen von Bedeutung ist\nder Umstand, wonach der Beschuldigte offensichtlich einen Reifeprozess durchgemacht hat,\neine gewisse Geständigkeit an den Tag legt, an der Mankosituation mit dem Vaterverlust arbeiten kann, vermehrt Verantwortung für seine Mutter übernimmt und nunmehr generell in geregelten Verhältnissen mit Zukunftsperspektiven lebt. Infolgedessen muss dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den angesichts der\nVorstrafen letztlich nicht gänzlich auszuräumenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ist\nmit einer Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung zu tragen. Der Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von einem Tag steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts\nim Wege. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und\nin Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe\nvon 12 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen.\n\n4.3.1 Der Beschuldigte B.____ macht bezüglich der konkreten Strafzumessung im Wesentlichen geltend, zufolge des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Angriffs sei eine bedingte\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen, bei einem allfälligen Schuldspruch gemäss Anklage erscheine angesichts seines jugendlichen Alters, seiner persönlichen Lebensumstände,\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nseiner Geständigkeit und seiner Reue sowie der langen Verfahrensdauer eine Freiheitsstrafe\nvon neun bis 12 Monaten als korrekt. Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft aufgrund\ndes erheblichen Verschuldens eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre teilbedingt, davon ein Jahr unbedingt, als angebracht, eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Wie bereits dargelegt (oben E. 4.2.1) fällt die Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die\nStrafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie\ndie erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013\nvom 16. Januar 2014 E. 6.2). In casu ist der Beschuldigte B.____ gestützt auf das vorliegende\nUrteil und dasjenige des Strafgerichts in den nicht angefochtenen Strafpunkten wegen mehrfachen Angriffs (Art. 134 StGB), einfacher und grober Verletzung von Verkehrsregeln (aArt. 90\nZiff. 1 und Ziff. 2 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand\n(aArt. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1\nAbs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Sprengstoffe (Art. 37 Ziff. 1 SprstG)\nschuldig zu sprechen. Nach Art. 134 StGB liegt auch hier der ordentliche Strafrahmen zwischen\neiner Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss\nArt. 49 Abs. 1 StGB ist strafschärfend zu gewichten, führt jedoch entgegen den Darlegungen\nder Vorinstanz wiederum nicht automatisch zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf siebeneinhalb Jahre, vielmehr bleibt gemäss der vorgängig zitierten Praxis des Bundesgerichts –\nnachdem in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – der ordentliche Rahmen von\nfünf Jahren bestehen. In Bezug auf die Übertretungen ist sodann eine Busse auszufällen.\nNachdem der Beschuldigte B.____ mit vorliegendem Urteil des mehrfachen Angriffs schuldig\nerklärt wird, fällt die beantragte Verhängung lediglich einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von\nvornherein ausser Betracht.\n\n4.3.2 Den vorgängig zitierten Vorgaben des Bundesgerichts folgend (oben E. 4.1.2 und\nE. 4.2.2) hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten\nSchritt den Strafrahmen – ausgehend von der abstrakten Strafandrohung – für die schwerste\nStraftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In\ncasu weist der (mehrfache) Angriff die höchste abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht den Ausführungen zur Strafzumessung beim Beschuldigten A.____ folgend vom\n\n"}