{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\nIn einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von zehn Monaten unter\nEinbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den\njeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass\nfür die übrigen Delikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten\nStrafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie\ndes Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen\nTaten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der\nSanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die\npräventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Das Begehren des Beschuldigten A.____ nach der\nVerhängung lediglich einer Geldstrafe für sämtliche Delikte ist nebst den vorgängigen Erwägungen im Übrigen schon deshalb von vornherein dezidiert zu verwerfen, weil der Unrechtsgehalt der vorliegend zu beurteilenden Tatbestände – namentlich der Gewaltdelikte – eine\nGeldstrafe als einzige Sanktion ausschliesst. Im Hinblick auf den Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe und des Raufhandels im Fall 3 der Anklageschrift ist namentlich zu würdigen,\ndass entgegen der Forderung des Beschuldigten zufolge des zu bejahenden öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung nach Art. 53 lit. b StGB kein Anwendungsfall der Wiedergutmachung vorliegt, andererseits aber die Vorinstanz zu Unrecht die besondere Brutalität bzw. Kaltblütigkeit des Vorgehens des Beschuldigten in ihre Würdigung einbezogen hat, nachdem zumindest der auf denselben Sachverhalt gestützte Anklagepunkt der einfachen Körperverletzung\naufgrund des Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte ein rücksichtsloses und gewaltbereites Verhalten offenbart, indem er zunächst anlässlich einer Schlägerei zwischen F.____und G.____ dem Letztgenannten ohne nachvollziehbaren Grund zwei Faustschläge versetzt und danach zusammen mit F.____das als Folge ihres\ngemeinschaftlichen Zusammenwirkens verletzte und ohnmächtige Opfer einfach am Boden hat\nliegen lassen. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er die Auseinandersetzung nicht initiiert\nund anwesenden Jugendlichen gesagt hat, sie sollen sich um den Verletzten kümmern. Bezüg-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlich der übrigen Delikte – der Gehilfenschaft zum mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl,\nzur Sachbeschädigung und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch\nsowie der versuchten Hehlerei – ist bei den Tatkomponenten vor allem massgeblich die Tatsache, dass es bei den inkriminierten Tatbeständen jeweils entweder beim Versuch nach Art. 22\nAbs. 1 StGB geblieben ist oder dann aber der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht über eine Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB hinausgegangen ist, was sich strafmindernd auszuwirken hat.\nHinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht aus\neiner Notlage heraus delinquiert und vielmehr eine hohe kriminelle Energie sowie eine bemerkenswerte Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt hat. Bei diesen Delikten erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden im Ergebnis als nicht unerheblich bis mittelschwer, was in Würdigung\naller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände und\nverschuldensunabhängigen Tatkomponenten zu einem gesamthaft mittelschweren Tatverschulden und einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere fünf Monate auf eine Gesamtstrafe\nvon 15 Monaten Freiheitsstrafe führt.\n\nDiese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten,\nwelche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. So berücksichtigt das\nKantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten dessen Lebensgeschichte mit der Kindheit ohne Vater und dessen heutige Bereitschaft, Verantwortung für seine\nTaten zu übernehmen, und den Willen, sein Leben zu verändern. In diesem Zusammenhang ist\nnach Ansicht des Kantonsgerichts von Bedeutung, dass die persönliche Vorgeschichte des Beschuldigten A.____, seine Kindheit mit dem frühen Verlust seines Vaters und der Unfähigkeit,\ndamit adäquat umgehen zu können, stärker zu gewichten ist. Ausserdem manifestiert sich für\ndas Kantonsgericht positiv, dass der Beschuldigte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung\nseinen Reifeprozess dadurch offenbart hat, dass er dem Mitbeschuldigten B.____ in dessen\nAnwesenheit bei verschiedenen Gelegenheiten in Bezug auf die verschiedenen Tatbeiträge und\ndie jeweilige Motivation widersprochen hat. Zwar haben Geständnisse vor zweiter Instanz\ngrundsätzlich keine bedeutende Auswirkung auf das Strafmass, jedoch erachtet das Kantonsgericht das diesbezügliche aktuelle Verhalten des Beschuldigten A.____ als tätigen und glaubhaften Ausdruck, sich vom früheren Verhalten distanziert zu haben. Dies unterstützt er zudem\ndurch einen Einblick in seine Person, welcher seinen Entwicklungsprozess spürbar macht. In\ndiesem Zusammenhang sind auch seine Bestrebungen nach einer finanziellen Wiedergutmachung an seine Opfer positiv zu werten. Diese Feststellungen haben nebst der Berücksichti-\n\n"}