{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nStrafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie\ndie erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013\nvom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte A.____ gestützt auf das\nin den Strafpunkten nicht angefochtene Urteil der Vorinstanz wegen Unterlassung der Nothilfe\n(Art. 128 StGB), Raufhandels (Art. 133 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Gehilfenschaft zum\nmehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), zur Sachbeschädigung\n(Art. 144 Abs. 1 StGB) und zur versuchten Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch\n(aArt. 94 Ziff. 1 SVG) sowie wegen versuchter Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Der ordentliche Strafrahmen liegt dabei nach Art. 134 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB und\nArt. 160 Ziff. 1 StGB zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist strafschärfend zu gewichten, führt jedoch entgegen den Darlegungen der Vorinstanz nicht automatisch zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf siebeneinhalb Jahre, vielmehr bleibt gemäss der vorgängig zitierten Praxis des\nBundesgerichts – nachdem in casu keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen – der ordentliche Rahmen von fünf Jahren bestehen.\n\n4.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend (oben E. 4.1.2) hat das Kantonsgericht für die\nBildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen – ausgehend von\nder abstrakten Strafandrohung – für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,\ninnerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weisen sowohl der Angriff als auch der\nDiebstahl und die Hehlerei dieselbe abstrakte Strafandrohung auf, weshalb das Kantonsgericht\ndem Unrechtsgehalt der einzelnen Straftaten folgend vom Angriff als schwerster Straftat ausgeht. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Angriff ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten in erster Linie die Vorgehensweise des Beschuldigten zu berücksichtigen, indem\ner zusammen mit dem Mitbeschuldigten B.____ mitten in der Nacht gegenüber einem zufällig\nvorbeikommenden Opfer völlig grundlos massive Gewalt angewendet hat, was sich bedeutend\nverschuldenserhöhend auswirkt. Hinzu kommt, dass das Opfer dabei nicht unerheblich verletzt\nund bei diesem insbesondere ein andauerndes psychisches Unwohlsein ausgelöst worden ist.\nZu Gunsten des Beschuldigten spricht, dass er vom Opfer abgelassen hat, als dieses um Hilfe\ngeschrien hat, und zudem keine bleibenden körperlichen Schäden nachgewiesen sind. Bei den\nsubjektiven Tatkomponenten fallen besonders negativ ins Gewicht die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich jemanden \"anzustressen\" und etwas Spass zu haben, sowie die\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBagatellisierungstendenz bzw. die Unverfrorenheit, das Opfer zum Sündenbock machen zu\nwollen. Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu sanktionieren wäre.\n\n"}