{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmedizinischen Unterlagen ohne Zweifel zu verwerfen. So sind im Notfall-Bericht des Kantonsspitals Bruderholz folgende Diagnosen aufgelistet: Contusio capitis, Kontusion Mittelgesicht, HWS, Schürfwunde Schläfe links, Augenbraue links, Nase. Diese Prellungen bzw. Quetschungen, das Schleudertrauma und die Schürfwunden haben zu einer zweitägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Praxisgemäss hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab (BGer\n6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2;\n119 IV 25 E. 2a). In casu haben die beiden Beschuldigten aus nichtigem Anlass und aus heiterem Himmel das Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten an den Körper traktiert,\nwelche offensichtlich auf eine Verletzung des Betroffenen ausgerichtet gewesen sind. Im Zusammenspiel mit den Tatumständen stellen die beschriebenen Verletzungen, welche nicht nur\nzu einer zweitägigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem andauernden\npsychischen Unbehagen geführt haben, zweifellos einen krankhaften Zustand und nicht bloss\nwie bei Tätlichkeiten verlangt einen folgenlosen Angriff auf den Körper oder die Gesundheit dar\n(vgl. zur Kasuistik ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,\n3. Auflage, Basel 2013, N 57 zu Art. 123 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Infolgedessen kann\nentgegen der Ansicht des Beschuldigten B.____ nicht nur nicht vom Vorliegen von Tätlichkeiten\nausgegangen werden, sondern der Beschuldigte ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass\nbei Faustschlägen an den Kopf grundsätzlich die Prüfung des Tatbestandes der versuchten\nschweren Körperverletzung näher liegt als derjenige der Tätlichkeiten.\n\nNachdem beide Beschuldigten anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht eingestanden haben, das Opfer gemeinsam angegriffen und geschlagen zu haben, um\netwas Spass zu haben, gibt das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes zu keinen Bemerkungen Anlass. Aufgrund des Umstandes, wonach die einfache Körperverletzung beim Opfer weder durch dessen Aussagen noch durch diejenigen der Angreifer einem der beiden Beschuldigten konkret zugeordnet werden kann, stellen sich vorliegend überdies keine Fragen zur nicht\neinheitlich geklärten Problematik der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand von Art. 134 StGB\nund demjenigen von Art. 123 StGB. Demnach ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner\ndiesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils im Fall 4 der Anklageschrift des Angriffs schuldig zu sprechen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.2 Fall 9 der Anklageschrift\n\n3.2.1 Diesbezüglich ist der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten, womit es sich\nan vorliegender Stelle unter Berücksichtigung von Art. 82 Abs. 4 StPO und dem Verweis auf die\nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz\n(E. I.6.1.4 S. 26 ff.) erübrigt, die Beweiswürdigung im Einzelnen zu wiederholen. Einzig der\nVorwurf, wonach der Beschuldigte B.____ zusammen mit den anderen Beteiligten ebenfalls\nzugeschlagen haben soll, wird in Abrede gestellt, was aber, wie nachfolgend dargelegt wird\n(unten E. 3.2.2), nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zugestanden wird hingegen vom Beschuldigten B.____ erstmalig vor dem Kantonsgericht, dass er sehr wohl gewusst habe, dass\nseine Kollegen gekommen seien, um eine Schlägerei anzuzetteln, dass er sie aus diesem\nGrund auch angerufen habe, weil er sich durch das Verhalten der nachmaligen Opfer gekränkt\ngefühlt habe, und dass er gewollt habe, dass die drei Angegriffenen zu büssen hätten (Protokoll\nKG S. 11).\n\n3.2.2 Wie bereits erwähnt, kann die Frage, ob dem Beschuldigten eine physische Beteiligung\nam Angriff nachzuweisen ist, offengelassen werden; dies abgesehen davon, dass erstens kein\nnachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb ausgerechnet sein Cousin D.____ ihn zu Unrecht belasten sollte (act. 1575 ff.), und dass zweitens der Beschuldigte selber ein Zuschlagen\nseinerseits nicht kohärent leugnet (act. 3033). Entscheidend ist vielmehr, dass eine Beteiligung\nam Angriff auf jede Art erfolgen kann, insbesondere auch durch eine sachlich unterstützende\npsychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei. In casu steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte infolge einer angeblichen Kränkung den Angriff inszeniert und\nkoordiniert hat, indem er seine Kollegen telefonisch aufgeboten – im Wissen und Willen, dass\ndiese eine Schlägerei anzetteln werden – und sich danach am Angriff beteiligt hat, sei es durch\nein physisches Mitwirken oder sei es auch nur durch eine psychische Unterstützung der vier\nAngreifer, um die drei Angegriffenen für die angebliche Kränkung büssen zu lassen. Im Übrigen\nist die Körperverletzung von E.____ in Form eines Schädelhirntraumas Grad I mit einer Rissquetschwunde frontal rechts und einer Oberschenkelkontusion links als objektive Tatbestandsvoraussetzung durch den Bericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 14. März\n2011 (act. 1667 ff.) ohne Weiteres nachgewiesen, und auch der subjektive Tatbestand wirft\nnach dem heutigen Geständnis des Beschuldigten keinerlei Fragen auf. Gemäss diesen Erwä-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung\ndes angefochtenen Urteils auch im Fall 9 der Anklageschrift des Angriffs schuldig zu sprechen.\n\n4. Strafzumessung\n\n"}