{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\n3.1.3 Nach Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft,\nwer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die\nKörperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des\nAngegriffenen oder eines Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, weshalb er mit Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen hat, die dem in Form eines abstrakten\nGefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter Strafe stellt. Angriff ist die\neinseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder\nmehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig\npassiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Damit von einem Angriff gesprochen\nwerden kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine Beteiligung auf jede Art erfolgen. So kann Beteiligung auch eine sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der\nangreifenden Partei sein. Der Angriff muss den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben, was eine objektive Strafbarkeitsbestimmung darstellt.\nDer subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei\nEventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber\nauf die objektive Strafbarkeitsbestimmung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Wenn das\nanlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungs- oder Tötungsde-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. StGB bzw.\nArt. 122 ff. StGB und Art. 134 StGB prinzipiell echte Konkurrenz. Eine Ausnahme von der besagten Regel gibt es nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn neben der verletzten oder getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. gefährdet worden ist. In diesem\nFall wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert, was aber in der Lehre\nkontrovers diskutiert wird (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage,\nBasel 2013, N 4 ff. zu Art. 134 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.1.4 In casu macht bei der konkreten Würdigung des massgeblichen Sachverhalts der Beschuldigte B.____ in erster Linie geltend, dass aufgrund der Wechselseitigkeit der tätlichen\nAuseinandersetzung das Vorliegen eines Angriffs ausgeschlossen sei und vielmehr ein Raufhandel vorgelegen habe, welcher aber nicht angeklagt sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.\nAus den Akten ergeben sich keine Beweise für ein Gerangel, wie dies behauptet wird, und dass\nder Angegriffene sich aktiv gewehrt hätte. Ganz im Gegenteil ist – wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 3.1.2) – davon auszugehen, dass sich das Opfer lediglich defensiv gegen die\nSchläge und Tritte der beiden Beschuldigten zu schützen versucht hat. Aus dem Umstand, wonach sich das Opfer gegen die körperlichen Übergriffe der beiden Beschuldigten allenfalls in\ndem Sinne passiv gewehrt hat, als es diese umklammert und weggestossen hat, ist nicht auf\neine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zu schliessen, woraus die Qualifizierung des\ninkriminierten Vorfalls als Raufhandel abzuleiten wäre. Sowohl die Umklammerung als auch das\nWegstossen stellen reine Verteidigungshandlungen dar. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn\ndas Opfer zurückgeschlagen hätte, was aber nicht nachgewiesen ist. Hinzu kommt, dass der\nBeschuldigte B.____ anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausdrücklich\neingestanden hat, dass sich das Opfer ihm gegenüber nicht gewehrt habe (Protokoll KG S. 10).\nDer Beschuldigte A.____ macht zwar geltend, der Angegriffene habe ihn ebenfalls geschlagen,\nallerdings sind im Gegensatz zum Opfer bei den beiden Angreifern keine Verletzungen dokumentiert, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das Opfer wirklich aktiv gewehrt hätte, nachdem dieses offenbar über Erfahrungen im Kampfsport verfügt. In der Folge ist zusammen mit der Vorinstanz von einer einseitigen Einwirkung auf den Körper des Opfers durch die\nbeiden Beschuldigten auszugehen.\n\nDer Beschuldigte B.____ bemängelt sodann, dass die objektive Tatbestandsvoraussetzung der\neinfachen Körperverletzung nicht vorgelegen habe. Auch dieses Argument ist gestützt auf die\n\n"}