{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\n3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD\nSCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54\nN 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus\nArt. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime\n„in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen\neiner strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz\neines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3\nStPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmassgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden\nkann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf\nBGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).\n\n3.1.2 Im vorliegenden Fall sind bei der Prüfung des massgeblichen Sachverhaltes die folgenden Beweise und Indizien zu würdigen: Die diversen Aussagen des in diesem Zusammenhang\nwegen Angriffs bereits rechtskräftig verurteilten Beschuldigten A.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten X.____, vom 28. März 2011 (act.\n1225 ff.), anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Arlesheim, vom 14. November 2012 (act. 443 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht (act. 2933 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll\nKG), die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten B.____ anlässlich seiner Einvernahme\ndurch die Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten X.____, vom 21. März 2011 (act. 1195 ff.),\nanlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 14. November 2012 (act. 443 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht (act. 2933 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen des Opfers C.____ bei der Befragung als Auskunftsperson durch die Polizei Basel-\nLandschaft, Hauptposten X.____, vom 10. März 2011 (act. 1177 ff.) sowie vor dem Strafgericht\n(act. 2961 ff.), der Notfall-Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 10. März 2011 (act. 1165)\nund die Fotodokumentation der Verletzungen des Opfers (act. 1169 ff.), der Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 12. Dezember 2013 (act. 2803 f.) sowie schliesslich der Bericht der\nPolizei Basel-Landschaft, Hauptposten X.____, vom 29. März 2011 (act. 1153 ff.). Die Vorinstanz hat diese Beweiswürdigung in ihrer Erwägung I.3.1.6 auf den Seiten 17 f. des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Opfers glaubhaft, authentisch und widerspruchsfrei seien, während diejenigen der beiden Beschuldigten widersprüchlich und als blosse Schutzbehauptung erschienen. Dieses Beweisergebnis ist nach Ansicht des Kantonsgerichts gestützt auf die vorgängig aufgelisteten Beweise\nund Indizien nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die beiden Beschuldigten anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht zugestanden haben, dass es beim\ninkriminierten Vorfall nicht darum gegangen sei, nach dem Weg zu fragen, sondern nur darum,\njemanden \"anzustressen\" und etwas Spass zu haben, und dass sie das Opfer zusammen an-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngegriffen und auch beide sofort zugeschlagen bzw. getreten hätten (Protokoll KG S. 8 ff.). Unter\ndiesen Umständen verbleibt kein Raum für die Maxime \"in dubio pro reo\", weshalb vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist, wonach die beiden Beschuldigten am 10. März\n2011, ca. um 01:13 Uhr, in Z.____ C.____zusammenwirkend und ohne Anlass unvermittelt die\nFäuste ins Gesicht geschlagen und ihn mit den Füssen getreten haben, wodurch sie zumindest\nin Kauf genommen haben, diesen zu verletzen. Es ist des Weiteren erstellt, dass das Opfer\nvergeblich versucht hat, sich zu schützen, und dass es sich infolge der Schläge und Tritte diverse Verletzungen im Gesicht zugezogen hat. Aufgrund des Beweisergebnisses ist ausserdem\nunzweifelhaft, dass es sich beim inkriminierten Sachverhalt nicht um eine wechselseitige, sondern lediglich um eine einseitige, in feindseliger Willensrichtung begangene tätliche Einwirkung\nder beiden Beschuldigten auf den Körper des Opfers gehandelt hat.\n\n"}