{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=35da7783-29b1-4864-9219-5a5140c6c1aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050785", "Checksum": "cf5ea077471bae91aa0e3204f7063b46"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-123_2015-02-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=8eb886c6-dbbb-4d14-ba77-4a178f2ff09c", "Checksum": "6a209771054c59e6c18bab6e52eb7c55"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 123", "460 2014 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Angriff etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:12:43", "Checksum": "5a6a234095e6b8d00e28143cecd31b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.02.2015 460 14 123 (460 2014 123)\nRegeste:\nAngriff etc.\n\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2014 meldeten die\nbeiden Beschuldigten mit Datum vom 12. Februar 2014 (A.____) bzw. vom 13. Februar 2014\n(B.____) die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 6. Juni 2014 führte der Beschuldigte A.____ Folgendes aus: Es werde mitgeteilt, dass an der Berufung gegen das angefochtene Urteil festgehalten werde (Ziff. 1). Angefochten werde das Strafmass nach Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sowie die Zivilforderung der F.____kasse gemäss Ziffer 11 des Urteilsdispositivs\n(Ziff. 2). Das Urteil sei dahingehend anzupassen, dass der Beschuldigte zu maximal 360 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar, zu verurteilen und die Forderung der F.____kasse in\nder Höhe von CHF 5'471.10 abzuweisen sei (Ziff. 3). Im Sinne eines Beweisantrages werde die\nBefragung des Beschuldigten mit Blick auf die Legalprognose begehrt (Ziff. 4). Schliesslich\nwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung beantragt (Ziff. 5). In seiner Berufungsbegründung vom 21. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte A.____ sodann die folgenden\nRechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil im Strafmass nach Ziffer 1 des Urteilsdispositivs abzuändern und er sei zu maximal 360 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar, zu\nverurteilen (Ziff. 1). Es sei Ziffer 11 des Urteilsdispositivs aufzuheben und die Forderung der\nF.____kasse in der Höhe von CHF 5'471.10 abzuweisen (Ziff. 2). Es sei dem Beschuldigten die\namtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4).\n\nC. Der Beschuldigte B.____ führte in seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 zum Umfang der Berufung Folgendes aus: In Ziffer II.4 des Urteilsdispositivs werde einerseits der\nSchuldspruch wegen des mehrfachen Angriffs sowie andererseits die Strafe und deren Bemessung angefochten, Letzteres auch in den nicht angefochtenen Schuldpunkten wegen einfacher\nund grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in\nfahrunfähigem Zustand und wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über\nSprengstoffe. Des Weiteren werde in Ziffer IV.10 des Urteilsdispositivs die Verurteilung zu einer\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGenugtuung in der Höhe von CHF 1'500.-- angefochten, nicht jedoch die Anerkennung in der\nHöhe von CHF 500.--. Schliesslich werde auch die Kostenfolge gemäss Ziffer V.13 des angefochtenen Urteils beanstandet. Gemäss diesen Begehren sei das Urteil wie folgt abzuändern:\nEs sei der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2\nSVG und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a\nSVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und wegen\neiner Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB sowie wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das\nBundesgesetz über Sprengstoffe gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG zu einer Busse von CHF 1'200.--\nzu verurteilen. Von allen übrigen Vorwürfen der Anklage sei der Beschuldigte hingegen kostenlos freizusprechen, wobei ihm entsprechend des teilweisen Freispruchs eine angemessene\nEntschädigung für die entsprechenden Verteidigungskosten aus der Staatskasse zu entrichten\nsei. In seiner Berufungsbegründung vom 21. Oktober 2014 hielt der Beschuldigte B.____ an\nseinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Begehren, wonach die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen seien, wobei ihm die\namtliche Verteidigung zu bewilligen sei.\n\nD. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend B.____ und stellte dabei die folgenden Anträge: Es sei in Anfechtung des Strafmasses\ngemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 21\nMonaten auf 30 Monate zu erhöhen (Ziff. 1), wobei das angefochtene Urteil in seinen restlichen\nTeilen zu bestätigen sei (Ziff. 2). Mit weiterer Eingabe vom 17. Juli 2014 teilte die Staatsanwaltschaft den ausdrücklichen Verzicht auf eine Anschlussberufung betreffend A.____ mit. Mit\nSchreiben vom 25. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft sodann auf die Möglichkeit\neiner schriftlichen Berufungsbegründung.\n\nE. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n5. November 2014 wurde dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt und das entsprechende Gesuch des Beschuldigten A.____ abgewiesen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nF. Anlässlich der heutigen Verhandlung sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, der Beschuldigte B.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Yves Waldmann, sowie Arnold Büeler als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. (…)\n\n2. (…)\n\n3. Angriff etc.\n\n3.1 Fall 4 der Anklageschrift\n\n"}