2.5. Im Ergebnis vermag das Kantonsgericht auch nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Argumente bei keinem involvierten Mitglied des Berufungsgerichts den objektiven Anschein der Befangenheit zu erkennen. Die Ausstandsgesuche vom 18. September 2015 erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Entscheidgebühren, welche gestützt auf § 12 Abs. 2 GebT auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO je zu 1/3 zu Lasten der Gesuchsteller. Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: