Es wird hierbei erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen der Aufhebung des ersten Entscheides und dem neuen Entscheid nicht unüblich, ja geboten ist (BGer a.a.O.). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass für die zweite Berufungsverhandlung dasselbe Zeitfenster eingeplant wurde und - wie bereits erwähnt - die Beschuldigten erneut eingehend zur Person und zur Sache befragt werden sollen. Damit sind zusammenfassend bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen. Vielmehr erscheint der Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens als völlig offen.