Schliesslich kann auch die seitens der Gesuchsteller geäusserte Befürchtung eines „kurzen Prozesses“, basierend auf der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. September 2015, nicht gehört werden. Die Formulierung, dass die Parteien „ohne Verzug“ zur erneuten Hauptverhandlung geladen werden, erfolgte standardgemäss und aus Gründen der Verfahrensökonomie. Es wird hierbei erneut auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen der Aufhebung des ersten Entscheides und dem neuen Entscheid nicht unüblich, ja geboten ist (BGer a.a.O.).