Der Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens kann mithin noch als völlig offen angesehen werden. Ein Ausstandsgrund wäre im Übrigen selbst dann noch nicht anzunehmen, wenn das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren mit denselben Erwägungen zum selben Urteil gelangen sollte wie im ersten Verfahren (vgl. nur BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, Erw. 1c). Schliesslich kann auch die seitens der Gesuchsteller geäusserte Befürchtung eines „kurzen Prozesses“, basierend auf der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. September 2015, nicht gehört werden.