Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht von in einem zweiten Verfahren, nach einer erneuten Würdigung aller Umstände, nicht mehr abkehren könnten. Auch kann den involvierten Mitgliedern des Gerichts nicht nachträglich zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im ersten Berufungsverfahren festlegen mussten. Denn allein die Tatsache, dass das Berufungsgericht bereits ein Urteil gefällt hat, führt nicht zwingend zur Schlussfolgerung, dass es nicht mehr in der Lage wäre, sein Urteil neu zu bilden. Der Ausgang des zweiten Berufungsverfahrens kann mithin noch als völlig offen angesehen werden.