Auch wenn im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen sind, gilt es dennoch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten in der Hauptverhandlung erneut eingehend zur Person und zur Sache befragt werden. Den betroffenen Justizpersonen darf nicht unterstellt werden, dass sie sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine derart fixe Meinung gebildet hätten, dass sie da-