Aufgrund der geheimen Beratung (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 348 Abs. 1 StPO) ist nicht bekannt, wie die einzelnen Mitglieder des Gerichts im ersten Berufungsverfahren gestimmt haben. Es ist mithin nicht erkennbar, ob das Urteil vom 13. März 2015 in allen Punkten auf einem einstimmigen oder auf einem Mehrheitsentscheid beruht. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich der neu hinzutretende Richter H.____ keine eigene, unvoreingenommene Meinung im zweiten Berufungsverfahren wird bilden und bekunden können.