Er gilt aufgrund seiner Funktion als Verfahrensleiter lediglich als primus inter pares. Von den übrigen Mitgliedern des Gerichts war und ist zu erwarten, dass sie ihre Stimme unbeeinflusst aufgrund ihrer eigenen richterlichen Überzeugung abgeben; dies gilt insbesondere auch für den bisher als Ersatzrichter eingesetzten H.____, welcher nicht an der Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren teilnahm. Hinzu kommt, dass Vizepräsident J.____ im neuen Berufungsverfahren nicht mehr mitwirken wird, womit er im neuen Verfahren keinerlei - theoretische - Möglichkeit der Einflussnahme auf die übrigen Mitglieder des Gerichts hat. Aufgrund der geheimen Beratung (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m.