Das Argument, dass J.____ als bisheriger vorsitzender Richter einen besonderen Einfluss auf die übrigen Mitglieder des Gerichts gehabt hätte, ist unzutreffend. Die Gesuchsteller scheinen diesbezüglich zu verkennen, dass die Fünferkammer des Kantonsgerichts als Kollegialgericht berät und entscheidet. Das Gericht fällt sein Urteil in allen Punkten mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 351 Abs. 2 StPO). Der Präsident, Vizepräsident oder vorsitzende Richter entscheidet weder allein noch steht ihm ein Stichentscheid zu. Er gilt aufgrund seiner Funktion als Verfahrensleiter lediglich als primus inter pares.