Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit der Konstellation, welche im Urteil BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000 zu behandeln war: Dort hat wie auch im vorliegenden Fall das Bundesgericht keine verbindlichen Weisungen an das Kantonsgericht zur Besetzung des neuen Spruchkörpers erteilt. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass hier ein vorsitzender und nicht ein beisitzender Richter betroffen ist und dass hier der Ersatzrichter nachrückt und nicht ein neuer Richter. Das Argument, dass J.____ als bisheriger vorsitzender Richter einen besonderen Einfluss auf die übrigen Mitglieder des Gerichts gehabt hätte, ist unzutreffend.