Dies gilt umso mehr, als der Fall nicht wegen eines fehlerhaften Urteils seitens des Kantonsgerichts, sondern wegen des Ausstands eines einzelnen Mitglieds dieses Gerichts durch das Bundesgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Bei der erneuten Beurteilung des Falles ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Berufungsgericht in leicht veränderter Besetzung (vorsitzender Richter D.____, Richter/in E.____, F.____, G.____ und H.____ sowie Gerichtsschreiber I.____) mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit vorgehen