Als Folge davon müssen in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 StPO alle Verfahrenshandlungen, an denen Vizepräsident J.____ mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt werden, unter anderem die Berufungsverhandlung vom 2. bis 3. März 2015 (vgl. dazu auch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2015). Dieser Umstand allein bildet, wie bereits ausgeführt, für sich allein noch keinen Ausstandsgrund. Dies gilt umso mehr, als der Fall nicht wegen eines fehlerhaften Urteils seitens des Kantonsgerichts, sondern wegen des Ausstands eines einzelnen Mitglieds dieses Gerichts durch das Bundesgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde.