So kann das Berufungsgericht selbst über die Sicherheitshaft befinden und Richterinnen und Richter sind nicht ausgeschlossen, wenn ihr Entscheid durch eine obere Instanz aufgehoben und zu neuer Entscheidung an sie zurückgewiesen wurde. Diese Ausnahmen sind aus Gründen der Verfahrensökonomie und mit Rücksicht auf die Stellung der einzelnen Gerichte in der Gerichtshierarchie geboten; sie sind mit der Rechtsprechung zu den Artikeln 30 BV und 6 EMRK (Anspruch auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht) vereinbar (BOTSCHAFT, a.a.O.).