Schliesslich weist auch der historische Gesetzgeber (BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1149) darauf hin, dass die Regel, wonach für verschiedenartige Funktionen im Verfahren auch verschiedene Behörden zuständig sein sollen, nicht ohne Ausnahmen verwirklicht werden kann. So kann das Berufungsgericht selbst über die Sicherheitshaft befinden und Richterinnen und Richter sind nicht ausgeschlossen, wenn ihr Entscheid durch eine obere Instanz aufgehoben und zu neuer Entscheidung an sie zurückgewiesen wurde.