Auch konnte es nicht darauf ankommen, dass das Urteil nur kurze Zeit nach der Aufhebung des ersten Entscheides neu gefällt wurde. Es wurde vielmehr als durchaus nicht unüblich angesehen, dass eine Angelegenheit, die nach einem gutheissenden Urteil einer übergeordneten Instanz zurückkommt, schnell an die Hand genommen und rasch behandelt wird (BGer a.a.O.). Schliesslich weist auch der historische Gesetzgeber (BOTSCHAFT zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1149) darauf hin, dass die Regel, wonach für verschiedenartige Funktionen im Verfahren auch verschiedene Behörden zuständig sein sollen, nicht ohne Ausnahmen verwirklicht werden kann.