Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht der neu hinzugekommene Oberrichter sich nicht frei hätte zur Sache äussern und seine Meinung einbringen können. Demnach konnte nicht gesagt werden, das zweite Verfahren vor dem Obergericht sei nicht mehr offen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Daran änderte auch nichts, dass das nunmehr angefochtene Urteil über weite Teile die gleiche Begründung und gleiche Formulierungen aufwies. Auch konnte es nicht darauf ankommen, dass das Urteil nur kurze Zeit nach der Aufhebung des ersten Entscheides neu gefällt wurde.