1c) waren diese beiden Richter angesichts des Fehlens von materiellen Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen. Der Umstand, dass sie auch bei neuer Besetzung in einem neuen Entscheidungsprozess an ihrer Auffassung festhielten, liess sie nicht als voreingenommen erscheinen. Es war auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die beiden Oberrichter unter speziellem Einfluss des früheren Oberrichters standen oder immer noch stehen oder dass