1.a, b). Dem genannten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Bundesgericht die Richterbank wegen der Mitwirkung eines Oberrichters beanstandete und das erste Obergerichtsurteil aufhob, ohne sich zur Sache zu äussern. Gegen die beiden anderen Oberrichter wurden damals keine Rügen vorgebracht. Im zweiten obergerichtlichen Verfahren wirkten diese beiden Richter sowie ein neu hinzugekommener Richter mit. Gemäss dem Bundesgericht (a.a.O., Erw. 1c) waren diese beiden Richter angesichts des Fehlens von materiellen Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid frei, ihre frühere Überzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen.