Das kann der Fall sein, wenn der Richter nach Aufhebung seines früheren Urteils durch die obere Instanz auf seine Überzeugung zurückkommen und etwa entgegen seiner persönlichen Gewissheit Beweismassnahmen anordnen sowie deren Ergebnisse neu werten müsste. In einer entsprechenden Situation kann sich der Richter unter Umständen persönlich als nicht mehr unbefangen fühlen und damit - entgegen der ordentlichen Besetzung und Verfahrensordnung - mit guten Gründen seinen Ausstand verlangen (BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, Erw. 1.a, b).