Es ist zwar einfühlbar, dass eine Partei einem Richter misstraut, vor dem sie in einem vorangegangenen Verfahren unterlegen ist. Da die Befürchtung der Voreingenommenheit nach der Rechtsprechung objektiv begründet erscheinen muss und nicht leichthin von der regulären Verfahrensordnung abgewichen werden darf, müssen jedoch zusätzliche, besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf die Parteilichkeit zulassen. Das kann der Fall sein, wenn der Richter nach Aufhebung seines früheren Urteils durch die obere Instanz auf seine Überzeugung zurückkommen und etwa entgegen seiner persönlichen Gewissheit Beweismassnahmen anordnen sowie deren Ergebnisse neu werten müsste.